Entscheidung
X ZB 5/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/07 vom 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzen- den Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning beschlossen: Der Beschluss vom 11. März 2008 wird dahin berichtigt, dass entfällt 1. im Tenor die Kostenentscheidung 2. in den Gründen das unter 4 Ausgeführte. Gründe: Der Beschluss vom 11. März 2008 ist in entsprechender Anwendung von § 95 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Wie es auch das Rubrum des Be- schlusses ausweist, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Beteiligung der An- tragstellerin als einseitiges Verfahren geführt worden. Es ist deshalb ein offensichtli- ches Versehen, dass der Antragstellerin Kosten auferlegt worden sind bzw. zur Be- gründung auf § 109 PatG verwiesen worden ist. 1 Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Gröning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2007 - 10 W(pat) 13/05 -