Entscheidung
5 StR 93/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 93/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Juli 2007 wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren im Fall IV. 2 der Urteilsgründe nach § 206a StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskas- se die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange- klagte des Subventionsbetrugs in neun Fällen sowie der Anstiftung zum Subventionsbetrug schuldig ist, und c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kos- ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs in zehn Fällen und wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug zu einer Gesamt- 1 - 3 - freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit Verfah- rensrügen und der Sachrüge geführte Revision führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses und zur Aufhebung der Ge- samtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist die Tat im Fall IV. 2 der Urteilsgründe verjährt. Ein Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Abs. 1 StGB ist beendet, wenn der Subventionsempfänger auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids die letzte (Teil-)Auszahlung erhält (vgl. BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3; Fischer, StGB 55. Aufl. § 264 Rdn. 38 m.w.N.). Dies war im Fall IV. 2 im Anschluss an den letzten Zuwendungsbescheid vom 23. Dezember 1994. Mithin war bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 24. Februar 2006 bereits die absolute Verjäh- rungsfrist nach § 78c Abs. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB verstrichen. Die anderen Taten waren hingegen erst nach Februar 1996 beendet. Die Verjäh- rung wurde insoweit durch den Erlass des Haftbefehls vom 15. Dezem- ber 2000 und die Anklageerhebung vom 20. September 2005 unterbrochen. 2 2. Der Schuldspruch war wegen der Verfahrenseinstellung entspre- chend zu ändern. 3 3. Angesichts der deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe vermag der Senat hier nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung im Fall IV. 2 der Urteilsgründe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Es kommt hinzu, dass das Landgericht Art und Ausmaß der ange- nommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, der es bislang durch die sogenannte Strafzumessungslösung Rechnung getragen hat (vgl. zum Abschlagsmodell BGH, Großer Senat GSSt 1/07 NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), nicht, wie geboten, bestimmt hat. Dies wird der neue Tatrichter – in Ergänzung der im Übrigen aufrechterhaltenen 4 - 4 - bisherigen Feststellungen – nachzuholen, bei erneuter Bemessung der Ge- samtstrafe die schuldrelevante konkrete Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer zu beachten (vgl. dazu BGH aaO S. 865) und, wenn hiernach und unter Berücksichtigung des bislang gewährten Strafab- schlags Anlass zu einer weitergehenden Kompensation wegen rechtsstaats- widriger Verfahrensverzögerung bestehen sollte, dieser durch eine Anrech- nung auf die neue Gesamtstrafe Rechnung zu tragen haben. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Um- fang dem Angeklagten die unberechtigt erlangten Subventionszahlungen persönlich zugute kamen, ferner der Umstand, dass der Ablauf der Verjäh- rungsfrist bezüglich der Fälle IV. 1 sowie IV. 3 bis IV. 5 der Urteilsgründe nur in geringem zeitlichen Abstand vor Eintritt der absoluten Verjährung unter- brochen wurde. 5 4. Der neue Tatrichter darf der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe neue Feststellungen zugrunde legen, sofern diese den bisherigen nicht widerspre- chen. Die Sache wird angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der voll- streckten Untersuchungshaft und des besonders weiten Zurückliegens der Taten mit besonderer Eile zu behandeln sein. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider