Entscheidung
III ZR 174/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 174/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin Harsdorf- Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenom- men hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermö- gensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht infor- miert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. Das Berufungs- gericht hat diese Frage auch unter Berücksichtigung der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geprüft. Insoweit ist eine weitere Leitentscheidung - bezogen auf den Komplementär oder die Treuhandkommanditistin der Beteiligungs- gesellschaft - nicht geboten. Zur Frage der Auszahlung überhöhter - 3 - Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte das Berufungsgericht die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Februar 2007, auf den der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 14. März 2007 Bezug genommen hat, wiedergegebenen Ergebnisse des abge- schlossenen Strafverfahrens zugrunde legen und davon aus- gehen, dass sich der weitergehende Vortrag der Kläger im Schrift- satz vom 28. August 2003, insbesondere deren Beweisangebot auf Vernehmung des Sachbearbeiters für die Buchprüfung, des- sen Berichte Bestandteil des Ermittlungsverfahrens geworden sind, erledigt hatten. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör relevante Prospektmängel sowie die Ursächlichkeit der mangelnden Unterrichtung über die vorgesehe- ne Kapitalerhöhung für die Anlageentscheidung der Kläger ver- neint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 - Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.420,41 € Schlick Wurm Dörr Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 - OLG München, Entscheidung vom 23.05.2007 - 15 U 3503/03 -