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Entscheidung

III ZR 228/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 228/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts in Hamburg vom 30. Juli 2007 - 5 U 198/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das vom Land- gericht erlassene und vom Berufungsgericht bestätigte Teilurteil ist nicht unzulässig. Es ist so auszulegen, dass zugleich über die Wirksamkeit der Vereinbarung und damit über den Grund aller Klageansprüche entschieden worden ist. Die Vorinstanzen haben in ihren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag vom 12. August 2003 für wirksam halten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - NJW 2004, 949 un- ter II. 1., insoweit nicht in BGHZ 157, 159 abgedruckt). Das Beru- fungsgericht hat weder gegen das Willkürverbot verstoßen noch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, indem es zu dem Er- gebnis gekommen ist, die Wirksamkeit der Vereinbarung scheitere nicht an § 297 Nr. 1 SGB III. Es hat in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsfehler die fragliche Vergütung der Aufgabe eines Ma- nagers und nicht einzelnen Vermittlungstätigkeiten zugeordnet (vgl. auch BGH, Urteile vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - - 3 - NJW 1983, 1191, 1192 und vom 13. Juni 1993 - VIII ZR 112/92 - NJW-RR 1993, 505 f). Von einer näheren Begründung wird ge- mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 540.575 € Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 308 O 826/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 5 U 198/06 -