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II ZB 23/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/07 vom 26. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG § 245 Nr. 1 (Fassung: UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802) a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann auch nach Inkrafttre- ten des UMAG v. 22. September 2005 der auf Klägerseite beitretende Aktio- när sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgeben- des Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. b) Auch nach Inkrafttreten des UMAG unterliegt ein auf Seiten des Anfech- tungsklägers beitretender Nebenintervenient wie bisher keiner besonderen aktienrechtlichen Beschränkung i. S. einer - der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG entsprechenden - "Nebeninterventionsbefugnis" (i. Anschl. an Senatsbeschluss v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 - z.V.b. in BGHZ 172, 136). BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 23/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Mai 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten Nr. 41 der Klägerin zu 23 und der Nebenintervenientin Nr. 43 der Klägerin zu 27 wer- den der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2007 aufgehoben und das Zwi- schenurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2007, soweit es ihre Nebeninter- ventionen zurückgewiesen und ihnen ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, abgeändert. Als Nebenintervenienten werden zugelassen: Der Nebeninterve- nient Nr. 41 hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 23, die Nebenin- tervenientin Nr. 43 bezüglich der Klage der Klägerin zu 27 gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 zu TOP 2, 3, 5, 6. Die Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt. Beschwerdewert: 600.000,00 € Gründe: I. Die 38 Kläger und die fünf Nebenintervenienten - darunter die beiden Rechtsbeschwerdeführer (nachfolgend: Nebenintervenient zu 41 und Nebenin- tervenientin zu 43) - sind Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft. Die Kläger 1 - 3 - haben jeweils Anfechtungsklage - und zum Teil hilfsweise Nichtigkeitsklage - gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 erhoben. Während die Klägerin zu 23 mit der Anfech- tungs-, hilfsweise Nichtigkeitsklage nur den Hauptversammlungsbeschluss zu TOP 2 angreift, wendet sich die Klägerin zu 27 mit entsprechenden Klageanträ- gen darüber hinaus gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 3, 5 und 6 und zu weiteren TOP. Innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG hat der Nebenintervenient zu 41 seinen Beitritt zum Verfahren der Klägerin zu 23 unter Bezugnahme auf deren Vortrag erklärt, während die Nebenintervenientin zu 43 dem Rechtsstreit der Klägerin zu 27 hinsichtlich der Anfechtung der Be- schlüsse zu TOP 2, 3, 5 und 6 beigetreten ist; Nichtigkeitsgründe sind weder von diesen beiden Nebenintervenienten noch von den von ihnen unterstützten Hauptparteien geltend gemacht worden. Die Nebenintervenienten zu 41 und 43 haben - genauso wie die übrigen, nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren betei- ligten Nebenintervenienten - zwar an der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14. Dezember 2005 teilgenommen, jedoch gegen die dort gefassten Beschlüsse keinen Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 30. März 2007 hat das Landge- richt sämtliche Nebeninterventionen zurückgewiesen, weil die Streithelfer man- gels Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift nicht "anfechtungsberech- tigt" seien, und im Übrigen in der Hauptsache entschieden. Hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung schwebt das Berufungsverfahren vor dem Oberlan- desgericht. Die gegen die Zurückweisung ihrer Nebeninterventionen gerichteten sofortigen Beschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 hat das Ober- landesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. 2 II. Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechenden Rechtsbeschwerden der Nebenintervenienten zu 41 und 43 sind begründet und 3 - 4 - führen unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung des Nebenintervenienten zu 41 auf Seiten der Klägerin zu 23 sowie der Nebeninter- venientin zu 43 auf Seiten der Klägerin zu 27 (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent- scheidung ausgeführt: 5 Die formgerecht beigetretenen Nebenintervenienten hätten zwar als Mit- aktionäre der Kläger im Hinblick auf § 248 AktG grundsätzlich ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl seien ihre Ne- beninterventionen unzulässig, da sie gegen die angefochtenen Beschlüsse kei- nen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hätten; die für den Anfechtungskläger geltende Vorschrift über die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG gelte auch für die Nebenintervention auf Seiten des Anfechtungsklägers. Der An- spruch des beitrittswilligen Aktionärs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei durch diese Beschränkung des Streitbeitritts nicht beeinträchtigt; die Neben- intervention dürfe von den Klagevoraussetzungen her nicht besser stehen als die Klage. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht stand. 6 Der Nebenintervenient zu 41 ist auf der Grundlage seiner am 17. Februar 2006 als Prozesshandlung wirksam gewordenen Streitbeitrittserklärung vom 14. Februar 2006 auf Seiten der Anfechtungsklägerin zu 23, die Nebeninterve- nientin zu 43 aufgrund ihres ebenfalls wirksam erklärten Streitbeitritts vom 28. März 2006 auf Seiten der Anfechtungsklägerin zu 27 zuzulassen, weil beide in ihrer Eigenschaft als Mitaktionäre der Beklagten ihr Interventionsinteresse glaubhaft gemacht haben (§§ 70, 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei unterlagen sie - abgesehen von der von ihnen jeweils eingehaltenen Nebeninterventionsfrist 7 - 5 - gemäß § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG [i.d.F. des Gesetzes zur Unternehmensintegri- tät und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005, BGBl. I, S. 2802] - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keiner besonderen aktienrechtlichen Beitrittsbeschränkung im Sinne einer "Nebenin- terventionsbefugnis" entsprechend § 245 Nr. 1 AktG. 8 a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt - der auf Klägerseite beitretende Aktionär nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sein gemäß § 66 ZPO er- forderliches Interventionsinteresse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfal- tet (vgl. nur Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 29/05, ZIP 2007, 1528 Tz. 9, 10 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ 172, 136). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zulässigkeit des Beitritts der Nebenintervenienten zu 41 und 43 nicht deshalb zu verneinen, weil sie trotz ihres Erscheinens in der Hauptversammlung der Beklagten keinen Wi- derspruch zur Niederschrift gegen die von den - von ihnen jeweils unterstütz- ten - Klägern (zu 23 bzw. zu 27) angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt haben. Die in § 245 Nr. 1 AktG geregelte Be- grenzung der Anfechtungsbefugnis gilt zwar für den Anfechtungskläger, nach derzeit gültigem Gesetzesrecht jedoch nicht - entsprechend - für den Nebenin- tervenienten, der im Anfechtungsprozess auf Seiten des Anfechtungsklägers beitritt. Hierzu hat der Senat bereits im Beschluss vom 23. April 2007 (aaO Tz. 17-19) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht zugänglich war - ausgeführt: 9 "§ 245 Nr. 1 AktG stellt zwar für die materielle Klagebefugnis des po- tentiellen Anfechtungsklägers ein entsprechendes Erfordernis auf; - 6 - die Vorschrift ist jedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale Einschränkung der "Nebeninterventionsbefugnis" mit der Folge konzipiert, dass eine Nebenintervention nur von einem in der Hauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktionär erho- ben werden könnte, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die Mitgliedschaft als Aktionär und die aus ihr fließenden Abwehr- und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage dafür, dem Nebenintervenienten die Beteiligung an einem fremden Anfechtungsprozess zu gestatten. Sein Interventionsinteresse er- gibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG und der daraus abzuleitenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im fremden Anfechtungsprozess. Deshalb ist es für das Interventions- recht eines Aktionärs unerheblich, ob er in der Hauptversammlung überhaupt erschienen ist oder ob er Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss hat protokollieren lassen, mithin selbst klagebefugt gewesen wäre. …Die Hypothese des Beru- fungsgerichts, dass der streitgenössische Nebenintervenient nicht besser gestellt sein dürfe als der Anfechtungskläger, verkennt die Unterschiede zwischen den beiden prozessualen Rechtsinstituten und lässt sich überdies weder aus der Zivilprozessordnung noch aus § 245 Nr. 1 AktG selbst ableiten; sie hätte zur - unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der Nebeninter- vention für diese Klage praktisch abgeschafft, der Aktionär mithin gezwungen wäre, selbst Anfechtungsklage zu erheben. Die Gleich- setzung der Anfechtungsbefugnis mit einer entsprechenden, im Gesetz nicht normierten "Nebeninterventionsbefugnis" entsprach daher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des UMAG gelten- den "alten" Aktienrecht. … Der Gesetzgeber hat auch im UMAG keine Vorschrift dahingehend eingeführt, dass etwa die Regelung über die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG bezüglich des Erfordernisses des Wider- spruchs zur Niederschrift durch den in der Hauptversammlung er- schienenen Aktionär auch für den Nebenintervenienten gelten soll. Allerdings hat er für die Anfechtungsklage die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG um die sog. Vorbesitzzeitregelung erweitert. Hierauf bezogen enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum UMAG den Hinweis, es bedürfe keiner aus- drücklichen Regelung im Gesetz, dass die Vorbesitzzeitregelung auch für die Nebenintervention zu gelten habe, es sei nicht ersicht- lich, weshalb der Kläger in den Klagevoraussetzungen schlechter - 7 - gestellt sein sollte als der Nebenintervenient (RegE UMAG, BT- Drucks. 15/5092 S. 27 zu Nr. 21). Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung der Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grund- lage für die Übertragung jener Neuregelung zur Anfechtungsbefug- nis eines Klägers auf das zivilprozessrechtliche Institut der Neben- intervention bilden kann, zumal die gegebene Begründung die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstituten außer Betracht lässt, weil es für die Nebenintervention keine "Kla- gevoraussetzungen" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich verschwommene - Äußerung der Regierungsbegründung keine Veranlassung dazu, das schon bislang geltende Gesetzesrecht der Anfechtungsbefugnis über die Pflicht des Aktionärs zum Erschei- nen in der Hauptversammlung und zur Einlegung des Wider- spruchs gegen den betreffenden Hauptversammlungsbeschluss (§ 245 Nr. 1 AktG a.F.) - entgegen dem bisher gebotenen Ver- ständnis - gleichsam "rückwirkend" als eine (zugleich) die Nebenin- tervention beschränkende Regelung nach Art einer "Nebeninter- ventionsbefugnis" neu zu deuten und in einem derartigen Sinne auf den bereits vor Inkrafttreten des UMAG vollzogenen Beitritt des Nebenintervenienten anzuwenden. …" Der Kerngehalt dieser Aussagen ist nicht auf Altfälle von bereits vor In- krafttreten des UMAG vollzogenen Beitritten von Nebenintervenienten - wie sie jener Entscheidung zugrunde lagen - beschränkt. Vielmehr ist die Rechtslage insoweit mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen (Neu-)Regelung über eine "Nebeninterventionsbefugnis", welche die Nebenintervention bei der aktien- rechtlichen Anfechtungsklage entsprechend der Klagebefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG einschränkt, auch nach Inkrafttreten des UMAG unverändert. 10 Die Beschränkungen des Anfechtungsrechts in §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG betreffen allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aktionär mit seinem Angriff gegen den Beschluss der Hauptversammlung Zugang zum Gericht findet, d.h. ob er die Gerichte überhaupt mit Aussicht auf eine Sach- entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses anrufen 11 - 8 - kann. Demgegenüber geht es bei der Nebenintervention um das rechtliche Ge- hör in einem bereits anhängigen Verfahren, dessen Ergebnis der Aktionär ge- mäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen sich gelten lassen muss, ohne selbst den Zugang zum Gericht nachgesucht zu haben. Da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG sämtliche Aktionäre der Rechtskraft des stattgebenden Anfechtungsurteils un- terwirft, ist die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs in jenem Anfechtungs- prozess im Wege der Nebenintervention verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. BVerfGE 60, 7, 14; vgl. auch M. Schwab, LMK 2007, 245988). Soweit die Re- gierungsbegründung zum UMAG dies unter Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen Klage und Nebenintervention außer Betracht gelassen und eine Gleichbehandlung von Klagebefugnis und "Nebeninterventionsbefug- nis" - rechtsirrig - als bereits geltendes Recht angesehen hat, kommt einer sol- chen Fehlvorstellung der Entwurfsverfasser ersichtlich keine Gesetzeskraft zu; ein etwa dahingehender Wille des Gesetzgebers hat - anders als etwa bei der neuen Nebeninterventionsfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F - kei- nen Niederschlag in einer die bisherige wirkliche Gesetzeslage abändernden Norm gefunden. III. Der Senat hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent- scheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da nach dem festge- stellten Sachverhalt der Zwischenstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Da die bloße Nichteinlegung eines Widerspruchs zur Niederschrift gegen die betreffenden Hauptversammlungsbeschlüsse auch nicht etwa den 12 - 9 - Vorwurf eines - den Beitritt hindernden - widersprüchlichen Verhaltens rechtfer- tigt, sind die Nebenintervenienten zu 41 und 43 ohne weiteres im beantragten Umfang gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuzulassen. Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3/5 O 111/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -