Leitsatz
II ZA 1/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/07 vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 Zur Auslegung der besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB bei der Berechnung der Verjährungsfristen für "Altfälle" der Kapitalaufbrin- gung im GmbH-Recht. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZA 1/07 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Gewährung von Prozesskos- tenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Beklagten zu 2 beabsichtigten - Einle- gung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Vorausset- zungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Er- folg hätte (st.Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 14/06, ZIP 2008, 217 m.w.Nachw.). 2 I. Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil zur Klärung der vom Berufungsgericht für höchstrichterlich klärungsbedürftig erachteten Rechts- frage zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB zuzulassen, besteht nicht mehr. Denn der Senat hat - zeitlich nach dem Erlass des Berufungsurteils - die im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ent- scheidungsrelevante Rechtsfrage, wie der vor dem 15. Dezember 2004 abge- laufene, in die zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. einzu- 3 - 3 - rechnende Zeitraum zu ermitteln ist, zwischenzeitlich bereits entschieden. Durch Urteil vom 11. Februar 2008 (II ZR 171/06, ZIP 2008, 643) hat der Senat in einem Rechtsstreit mit gleichgelagerter Konstellation und identischer Proble- matik ausgesprochen: "Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoder- nisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Ver- jährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat." (Leitsatz c) "Die für "Altfälle" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuld- rechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstriche- nen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind." (Leitsatz b) II. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 819) hat die Sache hinsichtlich der im zweiten Rechtszug allein umstrittenen Verjährungsproblematik in Überein- stimmung mit diesen vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen zutreffend dahingehend entschieden, dass im vorliegenden Fall die vom Beklagten zu 2 4 - 4 - erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift und dementsprechend seine Berufung gegen das der Zahlungsklage auch in Höhe von 57.520,34 € nebst Zinsen stattgebende Landgerichtsurteil zurückzuweisen ist. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.11.2005 - 16 O 70/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2007 - 18 U 232/05 -