Entscheidung
4 StR 207/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207/08 vom 5. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2008 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hagen vom 22. Februar 2006 sowie sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes in sechs Fällen, davon in zwei Fällen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nöti- gung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer sexueller Nötigung, und we- gen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätz- licher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur- teilt. 1 Nach Verkündung des Urteils haben der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt M. , nach Rechtsmittelbelehrung Rechtsmit- telverzicht erklärt. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. B. , vom 10. August 2007 hat der Angeklagte gegen dieses Urteil 2 - 3 - Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm nach Versäumung der Revi- sionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.3 Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er, wie der General- bundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nach der Ur- teilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). 4 Der Senat weist darauf hin, dass es vorliegend der Einholung dienstlicher Äußerungen von Verfahrensbeteiligten zur Klärung der Frage, ob eine Urteils- absprache stattgefunden hat, nicht bedurft hätte, weil die Revision jedenfalls nicht fristgerecht eingelegt worden ist. In den Fällen, in denen eine Urteilsab- sprache stattgefunden hat und der Rechtsmittelverzicht des Betroffenen man- gels der gebotenen qualifizierten Belehrung nicht wirksam erfolgt ist, kann der Betroffene nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist Rechtsmittel einlegen (vgl. BGH - GSSt - 50, 40, 62). Diese Frist war hier seit langem abgelaufen. 5 Soweit der Angeklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig. Es fehlen bereits die formalen Voraussetzungen für die sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. hierzu Meyer- Goßner StPO 50. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Der Antrag des Verteidigers verhält sich weder dazu, warum der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, noch teilt er den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses mit. 6 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Juni 2008 hat dem Senat vorge- legen. 7 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann