Entscheidung
II ZR 205/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 205/07 vom 9. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte versucht – prozessual unzulässig – seine Angriffe gegen die rechtlich nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung des Berufungsge- richts in eine Gehörsrüge zu kleiden. Aufwendungsersatzansprüche gegen die Klägerin scheitern an der Verschie- denheit der Rechtssubjekte. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 501.009,42 € Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 148/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.07.2007 - 5 U 31/06 -