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Entscheidung

X ZR 124/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 124/06 vom 11. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning beschlossen: Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. habil. S. H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für begründet erklärt. Gründe: Das zulässige Ablehnungsgesuch der Klägerin ist begründet.1 Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel- ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Ge- richt beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an sei- ner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände grün- den, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Sen.Urt. v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v. 2 - 3 - 13.1.1987 - X ZR 29/96, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverständigenablehnung I; Sen.Beschl. v. 28.10.2003 - X ZR 274/02, Mitt. 2004, 234; BGH, Beschl. v. 15.3.2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869). Solche Umstände können sich un- ter anderem daraus ergeben, dass der Sachverständige in näheren Beziehun- gen zu einer der Parteien steht (Sen.Beschl. v. 23.10.2007 - X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 Tz. 5 - Sachverständigenablehnung II). Der Sachverständige ist Miterfinder des Gegenstands eines deutschen Patentes, das von den Miterfindern auf die G. GmbH, ein der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, übertragen worden ist. Unter Beanspruchung der Priorität der betreffenden Patentanmeldung hat die Gesell- schaft auch ein europäisches Patent angemeldet. Sie vermarktet die Erfindung und zahlt dem Sachverständigen, wie dieser in seiner Stellungnahme zum Ab- lehnungsgesuch angegeben hat, hierfür eine Vergütung. Der Sachverständige hat ferner auf von der G. GmbH veranstalteten Workshops vorgetragen, in einer von der Gesellschaft herausgegebenen Zeit- schrift publiziert und ist von ihr beim Druck seiner Dissertation unterstützt wor- den. Aus diesen Umständen ergibt sich ein über übliche berufliche Kontakte 3 - 4 - hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer der Beklagten verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unbe- fangenheit des Sachverständigen wecken kann. Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gröning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.07.2006 - 2 Ni 10/05 (EU) -