Leitsatz
III ZR 38/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/07 Verkündet am: 12. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 252, 839 D; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f., 22 Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmi- gung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsge- setz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verblei- benden Gesellschafter übergeht. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2007 wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zunächst verwei- gerten Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfall- rettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458). 1 Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter des Kran- kentransportunternehmens A. oHG (im Folgenden: oHG). Un- ter dem 23. September 1996 beantragte diese bei der Kreisordnungsbehörde 2 - 3 - des Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufga- ben des Krankentransports im Kreisgebiet. Sachstandsanfragen der Gesell- schaft im April und Mai 1997 sowie eine weitere Nachfrage vom Juni 1997 blie- ben ohne Ergebnis. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 schied die Ehefrau des Klä- gers aus der oHG aus; der Kläger führte das Unternehmen unter derselben Firma, jedoch ohne den gesellschaftsrechtlichen Zusatz als Einzelkaufmann fort. Am 30. September 1998 erhob die oHG gegen den Beklagten Untätigkeits- klage. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 lehnte dieser wegen Beeinträchti- gung des öffentlichen Interesses (§ 19 Abs. 4 RettG NRW) den Genehmi- gungsantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln unter Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2000 den Beklagten durch rechtskräf- tig gewordenes Urteil vom 5. September 2001, den Antrag vom 23. September 1996 für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im November 2001 gründete der Kläger die A. GmbH (nachstehend: GmbH), der der Beklagte unter dem 26. Juni 2002 auf der Grundlage des Antrags vom 23. September 1996 für zwei Kran- kentransportwagen nunmehr die begehrte Genehmigung erteilte. Die GmbH nahm ihren Geschäftsbetrieb zum 1. Juli 2002 auf. In der Folgezeit wurde ihr der Einsatz weiterer Krankentransportwagen genehmigt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des Kranken- transportunternehmens habe bis zum 1. Januar 1997 erfolgen müssen. Er hätte dann den Betrieb mit dem 1. Juni 1997 beginnen können. Sein Schaden belau- fe sich für den Zeitraum vom 1. Juni 1997 bis zum 1. Juli 2002, bezogen auf vier Krankentransportwagen, auf 2.209.037 €. Zu berücksichtigen sei aber wei- ter, dass es bei einer früheren Geschäftsaufnahme auch zu einer entsprechend früheren Aufstockung um zwei Fahrzeuge unter Erhöhung des Gewinns auf 3 - 4 - insgesamt 3.504.747 € gekommen wäre. Mit der Klage hat er in der Hauptsa- che Zahlung eines Teilbetrags von 2.755.068 € nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage dem Grun- de nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Entschädigung dafür ver- lange, dass ihm die Genehmigung für vier Krankentransportwagen nicht bis zum 1. April 1997 erteilt worden sei, und hat im Übrigen (Zeitraum vom 1. Ja- nuar bis 31. März 1997) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Stichtag für die Erteilung der Genehmigung auf den 1. Januar 1998 verschoben und für das Jahr 1997 die Klage insgesamt ab- gewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklag- te vollständige Klageabweisung. 4 Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.5 I. Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatz- anspruch des Klägers aus § 839 BGB, weil der Beklagte den Antrag vom 23. September 1996 nicht bis zum 1. Januar 1998 positiv beschieden habe. Ab dem 22. Dezember 1998 finde das Klagebegehren seine Grundlage außerdem in § 39 Abs. 1 Buchst. b NW OBG. Bezüglich der Zeit davor liege eine pflicht- widrig-schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung des Antrags vor. Es sei auch 6 - 5 - nicht ansatzweise ersichtlich, warum über diesen nicht wenigstens bis Ende 1997 hätte entschieden werden können. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Er sei befugt, im eigenen Namen sowohl den ihm als Einzelkaufmann entstandenen Schaden als auch den der GmbH geltend zu machen. Der Kläger habe mit Wirkung zum 1. Juni 1998 im Wege der Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolger alle Ansprüche der oHG erwor- ben. Das gelte auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Bescheidung des Antrags vom 23. September 1996. Er sei ferner Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesell- schaft den Vermögensnachteil seiner Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen könne. Im Übrigen komme es für den überwiegenden Teil des Scha- denszeitraums auf diese Rechtsprechung nicht einmal an. Geschädigt worden sei bis zum 31. Mai 1998 die oHG, deren Ansprüche auf den Kläger überge- gangen seien, und ab 1. Juni 1998 unmittelbar der Kläger selbst. Wäre die Ge- nehmigung zeitgerecht erteilt worden, hätte dieser entweder in eigener Person oder durch eine zu gründende GmbH von der Genehmigung Gebrauch machen können. 7 Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1998 sei rechts- und amtspflichtwidrig. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme rechtskräftig feststellten, seien die Zivilgerichte gebunden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflich- tungsklage hier von der nicht mehr existenten oHG erhoben worden sei. Es handele sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung; tatsächlich sei der Kläger Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Unab- hängig von der Bindungswirkung sei der Bescheid vom 22. Dezember 1998 a- 8 - 6 - ber auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig, weil er die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dabei sei unerheblich, dass der Antrag vom 23. September 1996 sich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Krankenwagen bezogen habe. Der Be- klagte sei nämlich gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken. Allerdings stehe dem Anspruch des Klägers für einen Zeitraum von neun Monaten (1. April bis 31. Dezember 1997) die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig eine Untätigkeitsklage zu erheben. Die Klage sei erst am 30. September 1998 bei Gericht eingegangen und sei damit neun Monate zu spät erfolgt. 9 Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit Erhalt des Bescheids vom 22. Dezember 1998 habe der Kläger zwar von allen maßgeblichen Tatsa- chen Kenntnis gehabt. Die Verjährung sei jedoch durch das verwaltungsgericht- liche Verfahren unterbrochen worden, auch wenn die Untätigkeitsklage durch die nicht mehr existierende oHG erhoben worden sei. Die Verjährungsfrist sei deswegen erst Anfang November 2004 abgelaufen. Indessen habe der Versi- cherer des Beklagten bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2004 bis zum 31. De- zember 2004 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese noch nicht eingetreten sei. Am 21. Dezember 2004 habe der Kläger aber den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der auch "demnächst" zugestellt worden sei. Ein Mitverschulden falle dem Kläger ebenso wenig zur Last. 10 - 7 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 11 1. Die Bediensteten des Beklagten haben ihre gegenüber der oHG beste- henden Amtspflichten schuldhaft sowohl dadurch verletzt, dass sie die Ent- scheidung über den Genehmigungsantrag vom 23. September 1996 unverhält- nismäßig verzögert haben, als auch dadurch, dass sie später zu einer fehlerhaf- ten Ablehnungsentscheidung gelangt sind. 12 a) Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der ge- botenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abgeschlos- sen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 170, 260, 266 Rn. 17 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts war die dem Beklagten zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit mindestens am 1. April 1997 abgelaufen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt unklar und widersprüchlich. Das Berufungsgericht meint einerseits, es sei auch nicht ansatzweise ersicht- lich, warum über den Genehmigungsantrag nicht wenigstens bis Ende 1997 entschieden worden sei, versagt aber andererseits gleichzeitig, und nicht etwa nur hilfsweise, dem Kläger Schadensersatz für den Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 1997 wegen der in § 839 Abs. 3 BGB - beim Nichtgebrauch von Rechtsmitteln - bestimmten Haftungsbeschränkung. Im Er- gebnis kommt es auf diese Unklarheiten indes nicht an, weil auch die im Revisi- onsverfahren nicht angegriffene Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB den Beklag- ten als Revisionskläger nicht beschwert. Der Beklagte kann die Verzögerung schließlich auch nicht damit verteidigen, dass der Antrag vor der erst im Wider- spruchsverfahren erfolgten Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzun- 13 - 8 - gen nach § 20 RettG NRW (unter anderem Anzahl der Krankenwagen) nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Mit Recht wirft ihm das Berufungsgericht in- soweit vor, er sei gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken (siehe Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 20 RettG Rn. 30), zumal die oHG sogar ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte. b) Dass die Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtswidrig war, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2001 für den Amtshaftungsprozess bindend fest. Auf die Hilfser- wägungen des Berufungsgerichts zur eigenen materiellrechtlichen Beurteilung der Genehmigungserfordernisse kommt es nicht an. 14 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsge- richten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 146, 153, 156; 161, 305, 309; zuletzt Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - WM 2008, 660, 661 Rn. 10 m.w.N.; für BGHZ vorgesehen). Die Bin- dungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sach- lich auf den Streitgegenstand beschränkt. Bei Verpflichtungsklagen erstreckt sie sich, soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist, auch auf die Beurteilung der Verwaltungsge- richte, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien (Senatsur- teile BGHZ 119, 365, 368 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 11). 15 - 9 - bb) Dieselben Grundsätze gelten hier. Dass die Verpflichtungsklage nicht vom Kläger, sondern namens der oHG erhoben worden war, steht nicht entge- gen. 16 (1) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass Klagepartei der gegen den Beklagten erhobenen Verpflichtungsklage in Wahrheit nicht die damals nicht mehr existierende oHG, sondern nach der Übernahme des Geschäfts oh- ne Liquidation mit Aktiven und Passiven der jetzt auch den Amtshaftungspro- zess führende Kläger war. Scheidet aus einer Personengesellschaft der zweit- letzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (BGHZ 48, 203, 206; 71, 296, 300; 113, 132, 133; BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - IX ZR 73/92 - NJW 1993, 1917, 1918 und Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004, 1047, 1048; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 131 Rn. 35; Lorz in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 39; K. Schmidt, Gesellschafts- recht, 4. Aufl., § 8 IV 2 b, § 11 V 3 a aa). Infolge dessen konnte die beendete oHG nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Parteibezeichnun- gen sind jedoch auslegungsfähig (siehe nur BGH, Urteil vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582, 583 Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Ge- richt und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzu- sehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im Zweifel wird man aber davon ausgehen müssen, dass niemand eine Klage für eine nicht vorhandene Person veranlasst, sondern dass er, falls er mit der Kla- geerhebung seine eigenen Belange wahrnimmt, im eigenen Namen handelt (RGZ 157, 369, 375 f.). Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - der jetzige Ein- zelkaufmann, auf den das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven überge- 17 - 10 - gangen ist, lediglich noch den hinfällig gewordenen gesellschaftsrechtlichen Firmenzusatz verwendet (RGZ 86, 63, 65 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430, 1431 zum Erwerb sämtli- cher Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Für einen gegenteiligen Willen des Klägers besteht kein Anhalt. (2) In der Sache hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers fest- gestellt, dass der den Genehmigungsantrag der oHG ablehnende Bescheid rechtswidrig war. Der Beklagte habe die Ablehnung nicht auf § 19 RettG NRW, dessen Anwendung allein streitig sei, stützen dürfen. Dass ferner auch die vom Verwaltungsgericht einer weiteren Prüfung der Verwaltungsbehörde vorbehal- tenen Genehmigungsvoraussetzungen (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit und Eignung der geschäftsführenden Personen) ge- geben waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte die bean- tragte Genehmigung nachträglich erteilt hat. Bedenken in dieser Hinsicht hat der Beklagte weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in den Tatsa- cheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits geäußert. Infolgedessen bedurfte es dazu auch keines zusätzlichen Sachvortrags des Klägers. 18 2. Für die Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu prüfen, wel- chen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genom- men hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. BGHZ 129, 226, 232 f.; Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - NVwZ-RR 2005, 5, 6). Für den Streitfall bedeutet dies: 19 - 11 - a) Der Kläger ist so zu stellen, wie die oHG und er bei pflichtgemäßer Erteilung der Genehmigung bis spätestens zum Ende des Jahres 1997 (oben 1 a) gestanden hätten. In diesem Fall hätte die oHG nach fünfmonatiger Vorbe- reitungszeit entsprechend dem Klagevorbringen Ende Mai 1998 ihren Ge- schäftsbetrieb im Kreisgebiet des Beklagten aufnehmen können. Der Verlust des von diesem Zeitpunkt an zu erwartenden Gewinns wäre grundsätzlich ein nach § 252 BGB ersatzfähiger Schaden, zunächst der oHG. Die Ersatzpflicht des Beklagten erstreckt sich jedoch auch auf alle in der Folgezeit entgangenen Gewinne des Klägers, weil dieser mit Wirkung vom 1. Juni 1998 kraft Gesamt- rechtsnachfolge in die Gläubigerstellung der oHG eingerückt war und der Scha- densumfang sich nunmehr nach seiner Person bemisst (vgl. für Leistungsstö- rungen vor der Abtretung: Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 398 Rn. 18a). 20 b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kläger persönlich anschließend nicht mehr in gleicher Weise über die erforderliche Genehmigung für Krankentransporte verfügt hätte. Von der Rechtsnachfolge in das Gesellschaftsvermögen ausgenommen sind höchstpersönliche und nicht übertragbare Rechte, somit grundsätzlich auch die der Gesellschaft erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (vgl. Baumbach/Hopt, aaO, § 131 Rn. 35, § 140 Rn. 25; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 140 Rn. 39; Hey- mann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 142 Rn. 26; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 142 Rn. 30). Hierzu gehört in Nordrhein-Westfalen auch die Geneh- migung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport (vgl. OVG Münster GewA 2003, 291; 2004, 73; Prütting, RettG für NRW, 3. Aufl., § 18 Rn. 33, § 22 Rn. 9). Eine Weiterübertragung der Genehmigung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW ausdrücklich ausgeschlossen. Das Rettungsgesetz ist insoweit strenger als das Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3), das in § 19 insbesondere die vorläufige Fortführung des Betriebs nach 21 - 12 - dem Tode des Unternehmers mit der Möglichkeit einer beschränkten Übertragung der Befugnis durch den Erben kennt. Entsprechendes gilt zwar zumindest bei gesetzlicher Erbfolge nach der Rechtsprechung des Oberverwal- tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit der Auffassung des zuständigen Landesministers trotz fehlender Ausnahmebe- stimmungen auch für das nordrhein-westfälische Rettungsgesetz (GewA 2003, 291, 292). Von derartigen Besonderheiten abgesehen entspricht es in der Rechtsprechung jedoch für den Fall der Auflösung einer Personenhandelsge- sellschaft und Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen der früheren Ge- sellschafter (BVerwG VRS 18, 396, 397; BSG ZIP 1992, 426, 427 f.) sowie für den Wechsel des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (BVerwGE 37, 130, 131 ff.) wohl einhelliger Auffassung, dass eine der Gesellschaft erteilte, nicht übertragbare gewerberechtliche Erlaubnis nicht mit auf den Rechts- nachfolger übergeht. Lediglich für die nur formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz hat der Bundes- finanzhof unterschieden, dass die der GmbH erteilte personenbezogene Er- laubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Hand- werksrolle zulassungsrechtlich fortgelten (BFHE 203, 553, 555 ff.). c) Der Senat muss diese Fragen nicht allgemein entscheiden. Es geht hier um den Sonderfall, dass mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher geschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die personellen und sächlichen Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten bleiben, sondern auch die zuvor im Genehmigungsverfahren als zuverlässig und fachlich geeignet nachgewie- sene Person (§ 19 Abs. 1 und 3 RettG NRW) das Unternehmen fortführt. Bei einer solchen Sachlage verdient das Unternehmen, ungeachtet des zivilrechtli- chen Wechsels in Rechtsform und Rechtsträgerschaft, als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Bestandsschutz. Dazu führen nicht zuletzt verfas- 22 - 13 - sungsrechtliche Erwägungen unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrechtschutzes. Erforderlich ist daher zumindest die Möglichkeit einer vorläufigen Weiterführung des Betriebs unter entsprechender Anwendung des § 19 PBefG (dafür etwa Sellmann/Zuck, Per- sonenbeförderungsrecht, 3. Aufl., § 19 PBefG Rn. 1; a.A. Gaiser, DB 2000, 361, 364). Für die Feststellung eines weiteren ersatzfähigen Schadens des Klägers auch in der Folgezeit reicht es aber aus, dass ihm aus denselben Gründen zur Fortsetzung des Betriebs vom Beklagten eine neue Genehmigung hätte erteilt werden müssen (§§ 252 BGB, 287 ZPO). d) Soweit der Kläger endlich entsprechend der späteren tatsächlichen Entwicklung sein Krankentransportunternehmen im Kreisgebiet des Beklagten nicht als Einzelkaufmann, sondern bei Erteilung der notwendigen Genehmigung in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hätte, könnte er auch den ihr entgangenen Gewinn als eigenen Schaden einklagen. Zu Recht verweist das Berufungsgericht insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 380, 382 ff.; Senatsurteile vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87 - NJW-RR 1989, 684; Urteil vom 23. März 1995 - III ZR 80/93 - NJW-RR 1995, 864 f.; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675). Hiernach kann der geschäftsführende Alleingesell- schafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätz- lich als eigenen Schaden gegen den Schädiger geltend machen. Die Einmann- gesellschaft erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens. Das muss, wie in der dem Urteil vom 23. März 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung, gera- de auch bei dem vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem der zum Zeitpunkt 23 - 14 - der Amtspflichtverletzung noch nicht gegründeten GmbH keine eigenen Scha- densersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen. 3. Da der Kläger den Vorprozess trotz unrichtiger Parteibezeichnung als Berechtigter im eigenen Namen geführt hat, bestehen außerdem gegen die An- sicht des Berufungsgerichts keine Bedenken, hierdurch sei analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung unterbrochen worden (hierzu Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242 ff.; 97, 97, 110 f.; 122, 317, 323 f.; Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366). 24 Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.08.2005 - 5 O 56/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 136/05 -