Entscheidung
III ZR 81/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2007 – 17 U 5529/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I betrifft. Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b EStG anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II und die Verantwortlichkeit der Beklagten unzureichend. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.723,49 € und 33 v.H. der nach einem Wert von 29.842,82 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 22 O 23299/05 - OLG München, Entscheidung vom 05.03.2007 - 17 U 5529/06 -