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Entscheidung

IX ZR 70/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 70/06 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 126.344,60 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zu- lassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer unentgeltlichen Leistung getroffen (BGHZ 113, 98, 101 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157 Rn. 10; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 7; v. 9. November 2006 - IX ZR 285/03, ZIP 2006, 2391, 2392 Rn. 15). Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht gegeben. Ein Verstoß 1 - 3 - der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt. Eine Vorleistungspflicht der Schuldnerin aufgrund der von den Parteien geschlossenen Partnerschaftsver- träge hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Die Vereinbarung, 66% des erwirtschafteten Ertrags an die Beklagte abzuführen, ist mit einer Zahlung nach Baufortschritt ohne Abrechnung der Objekte nicht in Einklang zu bringen. Soweit von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die fehlerhafte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO gerügt wird, ist dieser Angriff im Hinblick auf die Anfechtbarkeit der Zuwendungen der Schuldnerin an die Beklagte nicht ent- scheidungserheblich. 2 Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2005 - 21 O 1318/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2006 - 20 U 5319/05 -