Entscheidung
AnwZ (B) 38/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/07 vom 16. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 16. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. April 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1 BRAO) und sodann nochmals mit Verfügung vom 31. Januar 2007 unter Berufung auf den 1 - 3 - Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 ist bestandskräftig geworden. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverfügung vom 20. Dezember 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück- gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be- schwerde. II. Das gegen den angefochtenen Beschluss statthafte Rechtsmittel der so- fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 1 BRAO) ist unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der angefochtenen Widerrufs- verfügung und der hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2005 – AnwZ (B) 9/04, www.bundesgerichtshof.de). Aufgrund der bestandskräftigen Widerrufsverfü- gung vom 31. Januar 2007 ist der Antragsteller nicht mehr Mitglied der An- tragsgegnerin nach § 209 Abs. 1 BRAO. Daran ändert eine gerichtliche Über- prüfung des vorher am 20. Dezember 2006 aus einem anderen Grund ausge- sprochenen Widerrufs nichts. Deshalb besteht nach der ständigen Rechtspre- chung des Senats kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des früheren Bescheids (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1994 – AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO; Senatsbe- schluss vom 9. Oktober 2006 – AnwZ (B) 95/05). 3 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war aus diesem Grund von Anfang an unzulässig und ist nicht erst aufgrund einer im Beschwerdeverfahren eingetretenen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden. Denn die Be- 4 - 4 - standskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 war schon vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten, so dass sich dadurch die Hauptsache nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanz- lichen Verfahren erledigt hatte mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde von Anfang an nicht bestand. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft der Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 verbunden mit einem Antrag auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht fristgerecht ge- stellt. Dementsprechend hat der Anwaltsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 9. Mai 2008 den erst im Februar 2008 gestellten Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gegen die Widerrufsverfügung vom 31. Januar 2007 wegen Versäu- mung der Antragsfrist mit Recht als unzulässig verworfen und dem Antragsteller Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist versagt. Die verspä- teten und damit unzulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Wie- dereinsetzung vermochten die eingetretene Bestandskraft der Widerrufsverfü- gung vom 31. Januar 2007 nicht aufzuheben. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn er fristgerecht ge- stellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 1999 – AnwZ (B) 76/98, unter II 1, m.w.N.). 5 - 5 - 6 Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver- handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -