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Entscheidung

XI ZA 15/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 15/07 vom 17. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias auf die Eingabe des An- tragstellers zu 1) vom 2. Juni 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers zu 1) wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2008 den Gegenstands- wert für das Verfahren auf 330.148,05 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 hat der Antragsteller zu 1) der Höhe des festgesetzten Wer- tes widersprochen. Er beanstandet, dass der Gegenstandswert höher als in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge- richts vom 5. Oktober 2007 festgesetzt worden ist. 1 II. Das Begehren des Klägers ist als Gegenvorstellung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2008 zutrifft. 2 - 3 - 3 Für die einzelnen Werte der im Berufungsurteil (S. 6) wiedergege- benen Klageanträgen a., b. und c. wird auf den Beschluss des Berufungs- gerichts vom 5. Oktober 2007 Bezug genommen. Der Hilfsantrag im Wert von 118.068,55 € ist zusätzlich anzusetzen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da- von kann nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden, da der Gegenstand der Klage und der des Hilfsantrags wirtschaftlich nicht iden- tisch sind. Während mit den Hauptanträgen die Rückabwicklung des Dar- lehensverhältnisses, die Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehens- verträge und die Rückabtretung einer Lebensversicherung begehrt wer- den, zielt der Hilfsantrag auf die Auszahlung der Valuta des wirksamen Darlehensvertrags. Wirtschaftlich sind damit die Klage auf die Rückab- wicklung des Darlehensverhältnisses und der Hilfsantrag auf dessen Erfül- - 4 - lung gerichtet. Klage und Hilfsantrag betreffen deswegen verschiedene Gegenstände deren Werte zusammenzurechnen sind. Nobbe Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 O 394/04 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.07.2007 - 8 U 13/06-5- -