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Entscheidung

3 StR 502/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 502/07 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand zur Ergänzung mehrerer Verfahrensrügen werden zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 31. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Die zahlreichen Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten sind unzu- lässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange- klagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrens- rügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer zunächst vom Verteidiger entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge 1 - 3 - kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). II. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Er- gänzend bemerkt der Senat: 2 Die Rüge der Verletzung des § 26 a StPO ist unzulässig, weil die Revisi- on den im Ablehnungsbeschluss der Kammer aufgeführten Vermerk vom 19. April 2007 nicht vorträgt. Sie ist darüber hinaus auch unbegründet; denn das Landgericht hat - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - zu Recht eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO angenommen. 3 - 4 - Zu den Verfahrensrügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisbe- gehren der Verteidigung wenden, mit denen die Glaubwürdigkeit des Mittäters S. angegriffen werden sollte, weist der Senat darauf hin, dass auf etwai- gen Verfahrensfehlern das Urteil nicht beruhen könnte: S. hat sich als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsver- weigerungsrecht nach § 55 StPO berufen; im Übrigen hat die Kammer seine Einlassungen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet. 4 RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer