Entscheidung
4 StR 104/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 104/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung ver- urteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla- gen des Angeklagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 41 Fällen und we- gen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens der Insol- venzanmeldung, Betruges in 41 Fällen und wegen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - Die Revision ist zulässig, weil sich der vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht aus den in der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unwirksam erweist. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung (§ 401 Abs. 2 AktG) verurteilt worden ist, weil die Annahme des Landgerichts, die Aktienge- sellschaft sei "spätestens seit Ende Januar 2005 zahlungsunfähig" gewesen, nicht durch Tatsachen belegt ist (zu den an die Feststellung der Zahlungsunfä- higkeit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ 2003, 546). 3 2. Im Übrigen ist der Schuldspruch durch die - wenn auch sehr knappen - Feststellungen noch hinreichend belegt. Insbesondere lässt sich dem Gesamt- zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die jeweiligen Darlehens- geber über die Zahlungswilligkeit und die künftige Zahlungsfähigkeit der Darle- hensnehmerin getäuscht worden sind. 4 - 4 - 3. Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Unterlas- sens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Mona- ten führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht der verbleibenden 49 Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Ein- zelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausge- wirkt hat. 5 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann