Entscheidung
1 StR 582/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 582/06 vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag der Pflichtverteidigerin auf Pauschvergütung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 beschlossen: Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin S. - aus H. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 500 € bewilligt. Gründe: Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antrag- stellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt wor- den. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr (228 € gemäß Nr. 4132 VV RVG) hinausge- hende Pauschvergütung in Höhe von 500 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die An- tragstellerin mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger auf- geworfen hatten. 2 Nack Wahl Kolz Elf Sander