Entscheidung
1 StR 280/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 280/08 vom 9. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend: Die Revision rügt, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen entsprechen- den Hinweis erteilt zu haben. Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zuge- lassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhand- lung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten eine krankhafte seelische Störung des Ange- klagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht hat, macht einen sol- chen Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben (vgl. BGH StV 2003, 151 m.w.N.). - 3 - Hier hat jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen dienstli- chen Stellungnahmen der berufsrichterlichen Mitglieder der Straf- kammer der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht. Bei dieser Sachlage kann der Senat - worauf der Generalbundesanwalt zu- treffend hingewiesen hat - ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Mai 1998 - 5 StR 196/98). Wahl Kolz Hebenstreit Graf Sander