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IV ZR 284/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 284/05 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 9. Juli 2008 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenein- ander aufgehoben. Streitwert: 7.509 € Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 19. Februar 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Soweit der Kläger eine besondere Härte darin sieht, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der rentennahen Versicherten nur um wenige 2 - 3 - Tage verfehlt und nur in dem für die Systemumstellung maßgeblichen Zeitpunkt vorübergehend kurze Zeit nicht verheiratet gewesen ist, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Tz. 78 ff. veröffentlicht in juris). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2004 - 6 O 114/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.11.2005 - 12 U 260/04 -