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Entscheidung

XII ZR 34/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 34/08 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gibt dem Senat keine Veran- lassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in seinem Be- schluss vom 11. Juni 2008 zu ändern. Gründe: Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 die Revision unbeschränkt zu- gelassen, weshalb der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 41.359 € festzu- setzen war. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, die Revision werde "im Hin- blick auf die Behandlung der Verwaltungskosten" zugelassen. Von einer sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung kann indessen nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinrei- chender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisi- onsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Ent- scheidung eröffnen wollte (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 361; BGH Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - NJW-RR 2005, 715 f.). An einer solchen Be- schränkung fehlt es hier. Der im Streit befindlichen Forderung auf eine Be- triebskostennachzahlung liegt ein (jährlich zu ermittelnder) Abrechnungssaldo aus den geforderten Betriebskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlun- 1 - 3 - gen zugrunde. Demgegenüber stellt sich die in dem Saldo enthaltene Position "Verwaltungskosten" nur als unselbständiger Rechnungsposten, nicht aber als selbständiger prozessualer Anspruch des Klägers dar. Es ist deshalb anzu- nehmen, dass das Berufungsgericht den gesamten Saldo zur revisionsrechtli- chen Nachprüfung stellen wollte, wenn auch nur vor dem Hintergrund einer um- strittenen Abrechnungsposition. Sprick Wagenitz Fuchs Vézina Dose Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.04.2007 - 19 O 1/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.01.2008 - 27 U 25/07 -