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Entscheidung

IX ZR 52/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/06 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 14. April 2008 zum Kassenzeichen 780081014984 wird zurückge- wiesen. Gründe: Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 € entstan- den und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erho- ben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegen- forderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S. herleitet. 1 Die Eingaben des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kos- tenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizu- 2 - 3 - treibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, § 66 GKG. Aller- dings ist die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfah- ren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO. Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenberechnung werden nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 - 2 O 1481/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -