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5 StR 202/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 202/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 30. November 2007 wird aus den Grün- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor- fen, dass der Angeklagte statt wegen Bedrohung wegen ver- suchter Nötigung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ob das von der Revision beanstandete Vorgehen der Vernehmungsbeamten – die Vernehmung des Beschuldigten fortzuführen, obwohl Rechtsanwalt Boine telefonisch die Übernahme der Verteidigung erklärt und sein Erschei- nen in 30 Minuten angekündigt hatte – nach entsprechendem Widerspruch in der Hauptverhandlung zu einem Verwertungsverbot geführt hat (vgl. BGHSt 42, 15, 19; BGHR StPO § 136 Abs. 1 Verteidigerbefragung 8), was naheliegt, und ob das zulässig gerügt ist, kann letztlich offen bleiben. Der - 3 - Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf diesen Angaben des Angeklag- ten im Ermittlungsverfahren beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Basdorf Raum Brause Schaal Jäger