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Entscheidung

II ZR 132/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 371, 398, 812 Abs. 1 a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden worden ist. b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisi- onsinstanz ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände, wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und füh- ren auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlö- schens der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der Erledigung widerspricht. c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB eine Forderung auch durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden. BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg