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XI ZR 449/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 449/06 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die erhobenen Rügen nach Art. 103 GG ge- prüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Beru- fungsgericht auch nicht verpflichtet, ihm im November 2006 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur Be- gründetheit des Zahlungsantrags zu gewähren. Das Be- rufungsgericht hatte bereits in der mündlichen Verhand- lung vom 17. März 2006 zu erkennen gegeben, dass es den Hilfsantrag für zulässig und begründet halte. Soweit es später in einem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit des Senats für die hilfsweise erhobene Zahlungsklage äu- ßerte, wurde dennoch zugleich klar, dass die Frage der - 3 - Zulässigkeit für das Berufungsgericht noch nicht abwei- chend von dem am 17. März erteilten Hinweis entschie- den war. In dem Hinweisbeschluss vom 9. Juni 2006 gab es dem Kläger nämlich zugleich auf, nicht nur zur Zulässigkeit, sondern auch zur Sache selbst vorzutra- gen. Der Beklagte hatte daher auch ohne neuerlichen Hinweis des Berufungsgerichts Veranlassung und aus- reichend Gelegenheit, auf den hierauf mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 erbrachten Vortrag des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 zu re- agieren. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt 926.689,42 €. Nobbe Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -