Entscheidung
XI ZR 554/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 554/07 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sach- vortrag der Beklagten füllt vorliegend die Vorausset- zungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erziel- barkeit der prospektierten Miete (vgl. hierzu Senatsur- teil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht be- sonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Berechnungen des Vermittlers zur An- lage von Steuererstattungsbeträgen lässt eine evidente arglistige Täuschung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine etwaige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG - 3 - nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever- fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt 98.851,92 €. Nobbe Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 O 558/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 01.11.2007 - 1 U 64/06 -