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Entscheidung

II ZR 283/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 283/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien wirft weder von der Klägerin ordnungs- gemäß dargelegte entscheidungserhebliche Grundsatzfragen auf, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat alle entscheidungser- heblichen Fragen zutreffend beantwortet, sein Urteil entbehrt nicht - wie die Klägerin gemeint hat - der notwendigen rechtlichen Ori- entierung, sondern wendet das geltende Recht verfahrens- und materiellrechtlich einwandfrei an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 20 Mio. € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3/11 O 153/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.04.2007 - 21 U 71/06 -