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Entscheidung

BLw 10/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/08 vom 23. Juli 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antragsgegnern auch die außer- gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstat- ten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.483 €. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeord- nung des im Grundbuch von M. Blatt eingetragenen Grundbesitzes und über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die entsprechenden Feststellungsanträge der An- tragsteller zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller 1 - 3 - ihre Anträge weiter. Der Antragsgegner zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz- rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je- doch. 2 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra- genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei- nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu- zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 3 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde behauptet zwar, dass der ange- fochtene Beschluss von näher bezeichneten Entscheidungen des Senats, des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicht. Sie versucht aber noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorste- hend unter 1. dargelegten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr erschöpft sie sich, wie 4 - 4 - auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung, in der Auseinandersetzung mit der Würdigung der gesamten Umstände durch das Beschwerdegericht. Dies und ihr Hinweis auf die Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts zur eingeschränkten Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung zeigt, dass die Antragsteller in Wahrheit keine Divergenz zu den von ihnen genannten Entscheidungen aufzei- gen können, sondern lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe- schwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 19 Buchst. a HöfeVfO, § 30 KostO. 5 - 5 - Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus- setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwer- deverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. 6 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Plön, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -