Entscheidung
1 StR 25/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/08 vom 30. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. hier: Wiederaufnahme des Verfahrens - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet. Gründe: Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des An- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wieder- aufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht wer- den durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG 1 - 3 - und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München das Landgericht Deggendorf. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf