Entscheidung
II ZR 184/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 184/07 vom 30. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2008 ge- gen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach- tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er- zwingen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt eine "neue und eigenständige" Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör durch den Senat weder in dem - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen - Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von dem Beschwerdeführer vorge- brachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f. Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholten Rügen, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG ver- stoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des - 3 - Beschwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Ge- genstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. BGH aaO). Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 19.10.2005 - 5 O 172/04 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.07.2007 - 14 U 212/05 -