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Entscheidung

5 StR 109/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 109/07 BUNDESGERICHTSHOF Berichtigungsbeschluss vom 31. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2008 beschlossen: Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2008 wird wegen eines offensichtlichen Fehlers da- hingehend berichtigt, dass es auf Seite 11 unter II. 4. (Text- ziffer 22) anstatt „... wie die Revision vorträgt ...“ richtig lau- ten muss: „... wie die Verteidigung vorträgt ...“. Basdorf Brause Schaal Jäger Schneider