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Entscheidung

VI ZR 270/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 270/07 vom 18. August 2008 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe: Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer- de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die- ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der 2 Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er - ebenso wie im Parallelverfahren VI ZR 269/07 - sowohl seine Zuständigkeit als auch dabei das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen bean- standete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, jedoch keine Veranlassung ge- sehen, die Sache an den IV. oder VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Klägerin macht vorliegend - aus übergegangenem Recht - einen Anspruch aus unerlaub- ter Handlung geltend. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten sind nach dem Ge- schäftverteilungsplan dem VI. Zivilsenat zugewiesen. Auch im Zusammenhang mit dem Anspruchsübergang stellen sich keine schwerpunktmäßigen versiche- rungs- oder mietrechtliche Fragen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 O 124/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.10.2007 - 16 U 32/06 -