Entscheidung
3 StR 229/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.; hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 gemäß § 356 a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung recht- lichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlus- ses vom 8. Juli 2008 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 24. Januar 2008 auf Antrag des Generalbundesan- walts durch Beschluss vom 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei nur zum Schuldspruch in einem Fall in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher Stellung genommen. Der hiergegen erhobe- ne Antrag des Verurteilten gemäß § 356 a StPO ist nicht begründet. 1 Der Antrag ist darauf gestützt, dass der Senat auf Einzelausführungen eines weiteren Verteidigers zur Sachrüge, die dieser erst nach der Stellung- nahme des Generalbundesanwalts und dessen Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 vorgetragen hat, in seinem Ver- werfungsbeschluss nicht ausdrücklich eingegangen ist. Daraus ergebe sich, dass der Senat diese Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe. 2 Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat die weiteren Ausführun- gen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und im Ergebnis für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher be- 3 - 3 - gründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Be- schlussverfahren nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO baut darauf auf, dass der Be- schwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revi- sionsbegründung (§ 344 Abs. 1 StPO) anführt. Hierzu nimmt die Revisions- staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Bean- standungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisi- onsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss verwerfen, ohne dass dieser einer Begründung be- darf. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft set- zen, dass er seine Sachrüge während der Revisionsbegründungsfrist nicht wei- ter ausführt, seine Einzelbeanstandungen vielmehr erst nachschiebt, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu der gesetzlich vorgesehenen spezifi- zierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; nicht jedoch kann er verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt wer- den (BGH NJW 2002, 3266; BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06). Ebensowenig ist es geboten, wegen der nachträglichen Ausführungen zur Sachrüge die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese ihre Antragsschrift ergänzt. Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible