OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 236/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 236/08 vom 21. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Körperverletzung mit Todesfolge u. a. zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Ange- klagten M. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi- gen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildes- heim zurückverwiesen. 2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten B. betrifft. Die Nebenklägerin hat die hierdurch entstandenen Gerichtskos- ten zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des An- geklagten B. findet nicht statt. 3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vor- bezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten M. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jah- ren und gegen den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körper- verletzung auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten er- kannt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatte der Senat dieses Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betraf, mit den Fest- stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR 294/06). Dieses hat nunmehr den Angeklagten M. wegen "ge- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Ange- klagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Be- währungsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1 Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten M. eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie be- anstandet namentlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit einem in Betracht kommenden bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten auseinan- dergesetzt habe. Die Nebenklägerin macht mit ihrer hinsichtlich beider Ange- klagter eingelegten Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend; sie erstrebt bezüglich der Tat zum Nachteil des C. die Verur- teilung des Angeklagten M. wegen Totschlags und des Angeklag- ten B. "wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge…, hilfsweise wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung". Der Angeklagte - M. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der allgemeinen Sach- rüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, diejenige der 2 - 5 - Nebenklägerin teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. ist unbegründet. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten M. betreffen 3 a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten M. in dieser Sache ergangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin aufgehoben, weil es zur subjektiven Tatseite rechtlicher Prü- fung nicht standhielt. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Zeugen Be. hatte der Senat insoweit ausgeführt (Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR 296/06 - S. 5): 4 "Der Angeklagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den Rücken, die unter und neben dem rechten Schulterblatt in den Körper eindran- gen; durch den mehr zur Körpermitte hin geführten Stich wurde der Brustkorb eröffnet, die Verletzung musste zur Vermeidung tödlicher Folgen unverzüglich operativ versorgt werden. Die Stiche waren somit nach Stoßrichtung und -intensität erkennbar lebensgefährlich. Es drängte sich daher auf, dass sie der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz geführt haben könnte. Dies musste das Landgericht zwingend erörtern; denn seine sonstigen Feststel- lungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tat- orts von einem eventuellen Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre. All dies bedarf daher neuer Prüfung." Obwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen hat, die zu der Tat gegen den Zeugen Be. maßgeb- lich von denjenigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden Aufhebungsgründe der Revisionsentscheidung unverständlicherwei- se wiederum nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte 5 - 6 - eventuell mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Zeugen Be. einstach. Auf welche Überlegungen das Landgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklag- te habe diese Stiche lediglich mit Verletzungs- und nicht mit (gegebenenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz geführt, lässt sich der angefochtenen Entscheidung mit keinem Wort entnehmen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperver- letzung zum Nachteil des Zeugen Be. hat daher wiederum keinen Bestand. Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Kör- perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand haben (Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m. w. N.). 6 Im Übrigen könnte es ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen (be- dingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten bei den - tödlichen - Stichen gegen C. darstellen, wenn sich ergeben sollte, dass der Angeklagte schon bei dem vorangegangenen Messereinsatz gegen Be. mit entsprechendem Vorsatz gehandelt haben sollte. Nach alledem erweist sich insoweit auch die Revision der Nebenklägerin als begründet. Es kann daher dahinstehen, ob der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Tat zum Nachteil C. ) schon für sich rechtlicher Prüfung nicht standgehalten hätte. 7 b) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisions- rechtliche Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin nicht ergeben (§ 301 StPO). 8 c) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Straf- barkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein. Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231 StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11). 9 - 7 - 2. Die Revision der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten B. betrifft 10 a) Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig, da sie die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zu dem Nebenklagedelikt des § 227 StGB erstrebt (§ 395 Abs. 2 Satz 1, § 400 Abs. 1 StPO; s. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 395 Rdn. 7). Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Verfah- rensrügen sind unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2008. 11 Auch die Sachrüge greift nicht durch. Soweit das Landgericht dem Ange- klagten B. die vom Mitangeklagten M. geführten Messersti- che als "Exzess" nicht zugerechnet hat, hat es erkennbar nicht nur zum Aus- druck bringen wollen, dass sich der Beihilfevorsatz nicht auf die Unterstützung eines (bedingt) vorsätzlichen Tötungsdelikts richtete, sondern auch, dass dem Angeklagten B. hinsichtlich des Todes des C. kein Fahrlässig- keitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. Fischer aaO § 227 Rdn. 10). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, insbesondere des Umstan- des, dass der Angeklagte nur für einen kurzen Augenblick aktiv in das Gesche- hen eingriff und sich daraus sofort wieder zurückzog, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 12 Dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befasst hat, ob das Verhalten des Angeklagten auch als tateinheitliche Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) zu würdigen ist, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Ur- teil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigen- den Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter fälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht 13 - 8 - kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt 43, 15). Dementsprechend kann die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung führen (noch offen gelassen in BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 102 Nr. 23; vgl. Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 7). b) Die auf die Revision der Nebenklägerin veranlasste revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben (§ 301 StPO). 14 c) Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten in der Revisionsin- stanz entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, da dieser seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11). 15 3. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten aufgedeckt hat. 16 - 9 - 4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO das Verfahren gegen den Angeklagten M. an das Landgericht Hildesheim zu- rückverwiesen. 17 Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible