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IX ZB 194/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 194/07 vom 22. August 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 22. August 2008 beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Eingaben des Antragstellers vom 5. und 8. August 2008 sind als Gehörsrügen (§ 321a ZPO) auszulegen, weil er eine Änderung des Senatsbe- schlusses vom 2. Juli 2008 erreichen will; das wäre aber nur mit einer Anhö- rungsrüge möglich. 1 2. Die Anhörungsrügen sind unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundes- gerichtshof richten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), sondern sich darauf beschränken, erneut die Erfolgsaus- sicht der in Aussicht genommenen Klage darzulegen. 2 - 3 - 3. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere in die gleiche Richtung zielende Eingaben beantwortet werden. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -