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Entscheidung

II ZR 203/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 203/07 vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2008 ge- gen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach- tet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er- zwingen. Eine "neue und eigenständige" Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt - wie der Be- schwerdeführer selbst erkennt - weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Be- gründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Tz. 6). Die mit der Anhörungsrüge wiederholte Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, hat der Senat - ebenso wie das sonstige Vorbringen des Be- schwerdeführers - bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- - 3 - ren eingehend und umfassend geprüft. Dies kann nicht Gegen- stand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht sein (vgl. BGH aaO). Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.04.2007 - 31 O 311/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 2 U 62/07 (Hs) -