Entscheidung
1 StR 414/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 414/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 15. Februar 2008 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten der gewerbs- und der banden- mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion so- wie des Versuchs der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (BGH, Beschl. vom 25. April 2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25). 2 Nack Wahl Kolz Graf Sander