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Entscheidung

AnwZ (B) 70/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An- tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be- schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 3 b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 25. Januar 2005 erfolg- ten Abgabe von drei eidesstattlichen Versicherungen nach § 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermö- gensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au- ßerdem bestanden offene Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.000 €. 4 c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver- mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich unerlässli- chen umfassenden Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnis- se fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch Nach- weise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbindlichkei- ten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und über laufende Einkünfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60 m.w.N.). 5 - 4 - Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, einige Verbindlichkeiten seien getilgt. Dies hat der An- waltsgerichtshof zu Recht nicht als ausreichend für die Annahme eines nach- träglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes genügen lassen. Der Antragsteller hat bereits keine ausreichend gesicherten Angaben zu seinen Einkommensver- hältnissen gemacht. Zudem hat er keine Nachweise über Ratenzahlungen er- bracht. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen - mit einer Aus- nahme - fort. 6 c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. 7 Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Hauger Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 ZU 11/07 -