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Entscheidung

5 StR 399/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 399/08 (alt: 5 StR 435/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 29. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2008 hat vorgelegen. Jedenfalls kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf der etwa fehlerhaften Angabe der Dauer der Untersuchungshaft ausschließen. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp