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Entscheidung

1 StR 436/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 436/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet. 1 Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revisi- on sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil ne- ben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidi- gung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BVerfG Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Haupt- verhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entspre- chend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur 2 - 3 - Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. eben- falls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war. Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander