Entscheidung
III ZA 7/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/08 vom 17. September 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2008 - 4 U 144/07 - wird zurückgewiesen. Eine derartige Beschwerde bietet keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat weder grundsätz- liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gleichzeitig wird der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag auch im Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalt gestellt werden kann; dies gilt auch, wenn - wie - 3 - hier - für die Durchführung dieser Beschwerde zunächst die Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; daneben hat es der Beklagte auch versäumt, in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - NJW-RR 2004, 936). Schlick Hucke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 O 260/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 144/07 -