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Entscheidung

IX ZR 173/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 173/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Naumburg vom 13. September 2005 wird insoweit zuge- lassen, als die Klägerin 112.953,54 € nebst geltend gemachter Zinsen begehrt. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 134.986,29 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfah- ren beträgt 112.953,54 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ersatz für die ihr entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 22.032,75 € begehrt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung 1 - 3 - des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendun- gen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt hat, ist das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Be- rufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die bloße Wiederho- lung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme genügen nicht (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; OLG Brandenburg, Urt. v. 22. Novem- ber 2007 - 12 U 82/07, zit. nach juris; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 28). - 4 - 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 21 O 266/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 1 U 10/05 -