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Entscheidung

XI ZR 535/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 535/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Die Widerklage bezieht sich nicht nur auf den Haustürwiderruf, sondern hat nach der Auslegung des Berufungsgerichts, gegen die die Kläger nichts Beachtliches eingewandt haben, auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrages zum Gegenstand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 135.000 €. Nobbe Müller Joeres Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 4 O 729/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2007 - 24 U 13/07 -