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Entscheidung

IV ZR 26/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 26/08 vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 24. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird zurückgewie- sen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu- tung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechsel- bezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB handeln kann. Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen, dass nach dem maßgeblichen Erblasserwillen vom Fort- bestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2271 Rdn. 47). - 3 - Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt 530.000 € Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - 9 O 213/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 106/07 -