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III ZR 198/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 198/05 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Erinnerungsführer, gegen Beklagter, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke beschlossen: Die Erinnerung des Klägers vom 29. August 2008 gegen den Ge- richtskostenansatz in dem Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Au- gust 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen. Gründe Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch unbegründet. 1 Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der Se- nat die Einwendungen bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückge- wiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008). 2 Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger aus dem Verfahren IX ZA 21/08 herleiten will, ist gegenüber dem Gerichtskos- tenansatz unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zu- lässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - IX ZR 3 - 3 - 52/06 - juris Rn. 2 und vom 24. November 2005 - I ZR 91/04 - juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall. Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -