Entscheidung
III ZR 207/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 207/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2007 - 7 U 5478/06 - zugelassen, soweit es die im Beru- fungsurteil (S. 15) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205). Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B I bis IV) wird die Be- schwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklag- ten zu 2 bis 5 verfolgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstanzen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Kläger entstandenen Schadens. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprü- che genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbe- schwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 20.000 € und 1/5 der nach einem Wert von 25.110,34 € berechne- - 3 - ten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 10.000 € und der Beklagten zu 3 nach ei- nem Wert von 15.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vorbehalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 10.000 € und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die Be- klagten zu 1 und 3 zugrunde. Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.10.2006 - 20 O 17062/05 - OLG München, Entscheidung vom 13.06.2007 - 7 U 5478/06 -