Entscheidung
III ZR 259/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
22mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 259/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageanträge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205). Im Übrigen (Klageanträge zu A II und B) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Für die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 ver- folgten Zahlungsanträge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstan- zen gerügt worden ist, an einer schlüssigen Darlegung des dem Klä- ger entstandenen Schadens. Die in der Beschwerdebegründung un- ter II 8 vorgenommene Klarstellung der Anträge läuft auf eine in der Revisionsinstanz verschlossene Klageänderung hinaus, soweit alle Beklagten gesamtschuldnerisch auf Rückabwicklung der Beteiligun- gen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsansprüche genügt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulas- sungsgrundes (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). - 3 - Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 € und 13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 € berechneten außerge- richtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die au- ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 17.000 € und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von 22.000 € zu tragen. Dabei legt der Senat für die offenbar weiterver- folgten Zahlungsanträge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vor- behalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 € und für die Auskunftsanträge einen Wert von je 5.000 € in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugrunde. Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 10 O 299/05 - OLG München, Entscheidung vom 02.10.2007 - 13 U 5247/06 -