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Entscheidung

IX ZR 181/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 181/06 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Sep- tember 2006 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewie- sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 73.328,78 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat in Anwendung der vom Senat hierzu entwickel- ten Grundsätze (vgl. BGHZ 162, 143, 152 f) eine gläubigerbenachteiligende Schuldnerhandlung in der Rückführung des Debetsaldos durch den Abruf der 2 - 3 - Zahlungen bei der Z. -GmbH und der nachfolgenden erneuten Inanspruch- nahme des Kredits zugunsten des beklagten Landes gesehen. Rechtsgrund- sätzliche Fragen stellen sich insoweit nicht (vgl. auch BGHZ 147, 193, 198 f, 200 f). Ohne den Abruf des zuvor geschaffenen neuen Kreditvolumens durch die Schuldnerin war das Pfändungspfandrecht des beklagten Landes insolvenz- rechtlich wertlos. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 13.02.2006 - 1 O 371/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 U 22/06 -