Entscheidung
IX ZR 223/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 223/05 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 81.050,73 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Die Sache hat entgegen der Ansicht der Be- schwerde keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. 1 Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in anfechtbarer Art und Weise geschaffen wurde (BGHZ 169, 158, 161 Rn. 13; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZIP 2008, 1437, 1439 Rn. 17; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 24; Kübler/Prütting/ Lüke, InsO § 96 Rn. 47; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 29; HK- 2 - 3 - InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 96 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das Beru- fungsgericht ausgegangen. Eine Rechtshandlung, die einen Tatbestand der Insolvenzanfechtung ausfüllt, ist in der angefochtenen Kündigung des Händler- vertrages nicht zu sehen. Die Kündigung hat die Gläubiger nicht benachteiligt. Vielmehr hat sie erst zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs geführt (BGH, Urt. v. 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, ZIP 1997, 1839, 1844). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 30.08.2004 - 22 O 3584/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 U 126/04 -