Entscheidung
4 StR 153/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. September 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Bezüglich der bei dem Angeklagten B. nachträglich gebildeten Gesamtstrafe entnimmt der Senat trotz der widersprüchlichen Aus- führungen auf UA Seite 10 und 62 dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die noch nicht erledigte Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amts- gerichts Bocholt vom 1. Juni 2007 einbezogen hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Mutzbauer