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3 StR 415/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 415/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2008 rechtzeitig am 26. Februar 2008 Revision eingelegt hat. Gründe: Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Kleve gerichteten Tele- fax vom 26. Februar 2008 unter versehentlicher Angabe eines (teilweise) un- richtigen Aktenzeichens erklärt, dass er in der "Strafsache gegen O. " Revision gegen das am 25. Februar 2008 ergangene Urteil des Landgerichts einlege. Das Telefax ist am 26. Februar 2008 bei der Telefaxstelle des Landgerichts Kleve eingegangen. 1 - 3 - Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. 2 Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Aktenzeichens klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichne- tes Urteil handelt. Dass das angegebene Aktenzeichen möglicherweise einer anderen Strafsache zugeordnet war, ist unschädlich. Denn für die Rechtzeitig- keit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346). 3 Becker Miebach Pfister RiBGH Hubert befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Becker